Aktuelle Covid-19 Regelungen für Hundeschulen

Informationen der Servicestelle im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, München – 3. Dezember 2021

Regelungen in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz bis 1.000 (also außerhalb eines regionalen Hotspot-Lockdowns)

 

a.      Nutzer der außerschulischen Bildung

Im Hinblick auf geschlossene Räume (Fahrzeuge zählen auch zu den geschlossenen Räumen) darf der Zugang zu außerschulischen Bildungsangeboten nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen oder noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind (2G-Regelung).

Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, können bei Vorlage eines negativen Testnachweises nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 der 15. BayIfSMV (PCR-Test), zugelassen werden.

Die Betreiber/Veranstalter sind stets (bußgeldbewehrt) zur Überprüfung der jeweils vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise verpflichtet.

b.      Bildungspersonal

Für ungeimpftes und nicht-genesenes Bildungspersonal gilt aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Berufsfreiheit Folgendes:

Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV weder geimpft noch genesen sind und die Kundenkontakt haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis nach Abs. 6 Nr. 1 (PCR-Test) verfügen. Es müssen an den übrigen Tagen dann nicht zusätzlich noch arbeitstägliche Antigentests vorgelegt werden.

Die Betreiber/Veranstalter sind (bußgeldbewehrt) verpflichtet, ihre eigenen Testnachweise zwei Wochen lang aufzubewahren.

Für Bildungspersonal, das keinen Kundenkontakt hat, gilt § 28b IfSG. Weitere Informationen zu dieser Regelung finden Sie hier: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html#doc89168596-e024-487b-980f-e8d076006499bodyText3

 Sobald das Personal Kundenkontakt hat, gelten die obigen Ausführungen zur 15. BayIfSMV als lex specialis.

Sofern Betriebe/Einrichtungen etc. im Sinne des § 5 der 15. BayIfSMV betroffen sind, gilt die 2G bzw. 3G-plus-Pflicht für Beschäftigte, Inhaber, ehrenamtlich Tätige und Besucher nur im Hinblick auf den Zugang zu geschlossenen Räumen, demzufolge gelten im Freien insoweit keine Einschränkungen. Aber bitte beachten Sie, dass in diesen Fällen wieder die generelle 3G-Pflicht am Arbeitsplatz nach § 28b Abs. 1 IfSG greift.

 

Regelungen in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz über 1.000 (also im regionalen Hotspot-Lockdown)

 

Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 1 000, sind Hundeschulen in geschlossen Räumen als auch unter freiem Himmel in Präsenz untersagt.

Muss von Kunden/Teilnehmern außer dem Impf-, Genesenen- oder Testnachweis auch der Personalausweis oder Führerschein verlangt werden?

Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet, § 4 Abs. 5 der 15. BayIfSMV.

Hat das Nicht-Mittragen des Personalausweises/Führerschein eine Auswirkung bei einer Kontrolle beim Betreiber oder nur beim Kunden?

Der Verstoß gegen die Pflicht des Inhabers durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung sicherzustellen, dass Gäste, Besucher oder Nutzer der entsprechenden Einrichtungen einen erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen, stellt eine Ordnungswidrigkeit für den Betreiber dar (§ 17 Nr. 3 der 15. BayIfSMV).

Auch wer entgegen der §§ 4 und 5 der 15. BayIfSMV eine dort genannte Einrichtung ohne erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis samt Identitätsnachweis betritt (also der Kunde) handelt ordnungswidrig (§ 17 Nr. 3 der 15. BayIfSMV).